Der Entscheidungsspielraum der Verwaltung wird durch die Verfassung begrenzt. Sie muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten und hat die öffentlichen Interessen zu wahren (vgl. ZUMSTEIN, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, 2001, S. 73). Ein Ermessensspielraum wird dann sicher überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar bzw. offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist.