Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Eintragung des unentgeltlichen Fahr- und Fusswegrechts im Grundbuch durch die Feuerschaugemeinde gemäss Art. 20 Abs. 1 QPR den Bestand des Grundbucheintrags vom 1. Juni 1876 nicht berührt. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten privatrechtlichen Einwendungen können nach wie vor im zivilrechtlichen Verfahren geklärt werden. Betreffend das Vorbringen des Ortsbildschutzes ist ebenfalls auf die bereits gemachten Erwägungen in Ziff. III. 5. zu verweisen.