7.4. Soweit die Beschwerdeführer den Grundbucheintrag vom 1. Juni 1876 als Grund heranziehen, weshalb auf eine Verlegung der Strasse T. verzichtet werden müsse, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziff. III. 3. zu verweisen, wonach die privatrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer auf dem Zivilweg geklärt werden müssten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Eintragung des unentgeltlichen Fahr- und Fusswegrechts im Grundbuch durch die Feuerschaugemeinde gemäss Art. 20 Abs. 1 QPR den Bestand des Grundbucheintrags vom 1. Juni 1876 nicht berührt.