Personenwagen/Personenwagen ausgebaut, was einer Fahrbahnbreite von 4.4 Meter entspreche. Im Quartierplanreglement wird diesbezüglich in Art. 3 unter anderem festgehalten, die Zufahrt zur Strasse T. diene der oberirdischen Erschliessung der Parzellen Nrn. c.-h. Gemäss Art. 20 QPR wird daher zu Lasten der Parzelle Nr. g. und zu Gunsten der nördlich davon liegenden Liegenschaften ein unentgeltliches Fahr- und Fusswegrecht im Grundbuch eingetragen.