Die C. AG beabsichtige, die aneinander angrenzenden Grundstücke Parzellen Nrn. a., g. und h. als Verkaufsfläche zu nutzen. Nach Ansicht der verfügenden Behörde entsprächen die geplanten Nutzungen dem Ziel einer haushälterischen Nutzung des Baulandes sowie einer mit den Schutzzielen der Liegenschaft A. verträglichen Nutzung des ehemaligen Bauernhauses (…) und erfüllten damit auch öffentliche Interessen. Die verfügende Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf den der Planungsbehörde im Rahmen von Quartierplanungen zustehenden Ermessensspielraum.