7.2. Die verfügende Behörde erwiderte zur Beschwerde, das vorliegende Richtprojekt lasse sich nicht in der Regelbauweise realisieren und sei daher mittels eines Quartierplanes zu ermöglichen. Ziel sei es, neue Verkaufsnutzfläche zu generieren und entsprechend neuen Parkraum zu schaffen. Mit dem Varianzverfahren von der Bauherrschaft, dem Architekten, der Planungsbehörde und den Fachkommissionen sei in mehreren Schritten eine Lösung entwickelt worden, mit welcher gemäss dem Ermessen der Planungsbehörde eine gute Gesamtwirkung erreicht werden könne. Die C. AG beabsichtige, die aneinander angrenzenden Grundstücke Parzellen Nrn.