Alles in allem verlören sie mit der Verlegung der Strasse T. rund 100 m2 ihrer Parzelle. Ihre privaten Interessen seien weder gewürdigt noch gegen andere private oder öffentliche Interessen abgewogen worden. Auch die Verhältnismässigkeit der Beschränkung ihres Eigentumsrechts sei nicht geprüft worden. Gegen die Verlegung der Zufahrt der Strasse T. sprächen auch gewichtige öffentliche Interessen, insbesondere das öffentlichen Interesse, dem Ortsbild Sorge zu tragen.