Dennoch würde ihnen zugemutet, Land für die neue Erschliessung der Strasse T. zur Verfügung zu stellen. Für sie sei dies unverständlich, zumal die Verschiebung der Strasse einzig Vorteile für die C. AG schaffe. Mit der Verlegung der Strasse T. auf ihre Parzelle verlören sie die Möglichkeit, die fragliche Fläche mit Zustimmung der Berechtigten als Parkplatz zu nutzen. Ausserdem verlören sie die Möglichkeit, die Dienstbarkeit mit Zustimmung der Berechtigten zu löschen. Alles in allem verlören sie mit der Verlegung der Strasse T. rund 100 m2 ihrer Parzelle.