Gemäss Art. 2 QPR sei das Ziel des Quartierplans nicht zu verdichten, sondern lediglich mehr Verkaufsfläche zu ermöglichen. Die rechtsungleiche Behandlung und die starke Einschränkung ihres Eigentums seien ungerechtfertigt, da mit dem Quartierplan lediglich wirtschaftliche Interessen C. AG befriedigt würden. Die Beschwerdeführer rügen weiter, mit einer Verlegung der Zufahrt der Strasse T. würden die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Eigentumsrechts verletzt. Ihre Parzelle weise gerade einmal eine Fläche von 291 m2 auf. Dennoch würde ihnen zugemutet, Land für die neue Erschliessung der Strasse T. zur Verfügung zu stellen.