7. Interessenabwägung 7.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie erlitten unverhältnismässige Nachteile durch die Quartierplanung. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei zu prüfen, ob jene Anordnungen getroffen worden seien, die in ihrer gesamten Auswirkung alle betroffenen Eigentümer am wenigsten belasteten und der Erfüllung des Planungszwecks dienten. Eine Interessenabwägung sei bis anhin nicht erfolgt. Die Richtplanziele «Verdichtung» und «haushälterische Bodennutzung» könnten auch ohne derart grosse Nachteile für ihr Grundstück erreicht werden. Gemäss Art.