Aufgrund der Grösse der Verkaufsstelle und deren wirtschaftlichen Bedeutung für den Raum Appenzell Innerrhoden ist auch die Abweichung bezüglich Nettoverkaufsfläche sachlich vertretbar und liegt damit im Ermessensbereich der Planungsbehörde. Die Einschränkungen der Interessen der Beschwerdeführer, insbesondere die Verkleinerung des Grenzabstands, sind sachlich vertretbar und damit nicht willkürlich. Die Einhaltung der im Quartierplanreglement festgelegten Regelungen erfolgt am konkreten Bauprojekt. Der Quartierplan