Die Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass mit dem Quartierplan die Gebäudehöhe und die traufseitige Fassadenhöhe gemäss Baubereich Hauptbaute A im Quartierplan weniger hoch werden dürfen als gemäss Einzelbauweise vorgesehen und die maximale Vordachtiefe sowie die Maximalhöhe der Einfriedungen gemäss Bauverordnung reduziert wurden. Die Abweichungen zugunsten der C. AG sind, mit Ausnahme der Nettoverkaufsfläche, nicht erheblich und erfolgten aus nachvollziehbaren Gründen. Aufgrund der Grösse der Verkaufsstelle und deren wirtschaftlichen Bedeutung für den Raum