Ein legitimer Zweck für die verschiedenen Abweichungen von der Einzelbauweise im Rahmen des Quartierplans besteht im Sinne eine hochwertigen Siedlungsverdichtung, soweit Gewähr für eine gute Einordnung ins Ortsbild besteht. Die Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass mit dem Quartierplan die Gebäudehöhe und die traufseitige Fassadenhöhe gemäss Baubereich Hauptbaute A im Quartierplan weniger hoch werden dürfen als gemäss Einzelbauweise vorgesehen und die maximale Vordachtiefe sowie die Maximalhöhe der Einfriedungen gemäss Bauverordnung reduziert wurden.