Auch wird der Baubegriff gemäss IVHB nicht verändert. Die Beschwerdeführer unterlassen es jedenfalls, genauer zu begründen, weshalb die projektierte Tiefgarage den gesetzlichen Bestimmungen nicht gerecht werden sollte. 6.3.7. Eine Abweichung von der Einzelbauweise besteht sodann bei der um 0.4 Meter verringerten Maximalhöhe von Einfriedungen (Art. 30 Abs. 1 BauV).