damals wurde eine maximal sichtbare Höhe von 1.5 Meter bis maximal 777.0 Meter über Meer festgelegt. Die neue Regelung reduziert die maximal sichtbare Höhe auf den gesetzeskonformen Meter bis maximal 776.5 Meter über Meer. Die Aufbordung wird dabei, worauf die verfügende Behörde richtigerweise hingewiesen hat, gemäss S. 3 Anhang zur BauV nicht hinzugerechnet. Die Höhe f wird nur bis Oberkante fertig Boden gemessen. Damit handelt es sich bei der Formulierung gemäss Art. 13 Abs. 3 QPR tatsächlich um eine Präzisierung der gesetzlichen Regelungen. Auch wird der Baubegriff gemäss IVHB nicht verändert.