über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. Indem die verfügende Behörde festgehalten hat, die Unterniveaubaute dürfe mit Ausnahme einer Aufbordung nur im bezeichneten Bereich auf einer Höhe von maximal einem Meter sichtbar in Erscheinung treten und die Oberkante der Sammelgarage dürfe 776.5 Meter über Meer nicht überschreiten, hat sie sichergestellt, dass die Tiefgarage das massgebende Terrain (vgl. Art. 33 BauV) resp. das nach Fertigstellung des Bauvorhabens vorhandene, tiefer gelegene Terrain nicht mehr als einen Meter überragt.