6.3.6. Mit dem strittigen Quartierplan wurden die gemäss Einzelbauweise geltenden unterirdischen Grenzabstände zur Strasse auf der Parzelle Nr. a. mit der Festlegung der Baulinie, welche den generellen Abstandsvorschriften vorgeht, teilweise unterschritten. 140 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Ohne besondere Vorschriften gilt für unterirdische Anlagen nämlich ein Strassenabstand von sechs Metern (Art. 3 Abs. 1 lit. a StrG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StrV).