6.3.4. Art. 42 BauV bestimmt, dass vorspringende Gebäudeteile höchstens bis 2 Meter (Ausladung) über die Fassadenflucht hinausragen und diese - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - höchstens die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnitts einnehmen dürfen. Im Richtprojekt ist gut ersichtlich, dass das Vordach über die ganze Fassadenbreite hinaus reicht. Die maximale Vordachtiefe wurde dafür um 0.5 Meter reduziert. 6.3.5. Abweichend zu den Höhenvorschriften gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 BauV i.V.m. Art. 54 BauV wurden mit dem Quartierplan die Gesamt- und Fassadenhöhe verringert.