6.3.3. In Kernzonen sind gemäss Art. 32 Abs. 3 BauV i.V.m. Art. 15 Abs. 1 FS-BauR Verkaufsstellen bis 500 m2 Nettoverkaufsfläche pro funktionelle Einheit zulässig. Grössere Verkaufsstellen können im Quartierplan festgelegt werden. Mit dem strittigen Quartierplan soll eine Nettoverkaufsfläche von 1'450 m2 festgelegt werden. Wie im Planungsbericht selbst festgehalten, wird mit dem Quartierplan das maximale Mass der Nutzung von 500 m2 pro funktionelle Einheit deutlich überschritten.