62 Abs. 1 lit. a BauV wird mit dem definierten Baubereich Hauptbaute A in Richtung Strasse T. unterschritten. Die Beschwerdeführer haben nicht weiter ausgeführt, weshalb mit Festlegung des Baubereichs für die Hauptbaute A in Zukunft durch sie ein grösserer Grenzabstand eingehalten werden müsse. Jedenfalls wird der gesetzliche oberirdische Gebäudeabstand zum Gebäude der Beschwerdeführer eingehalten. 6.3.2. Gegenüber der Parzelle Nr. h. ist die geschlossene Bauweise vorgesehen. Dies ist gemäss Art. 64 Abs. 2 BauV möglich.