Es ist zu berücksichtigen, dass auch das jetzige Gebäude und die umliegenden Häuser den gesetzlichen Strassenabstand unterschreiten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StrG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StrV gilt gegenüber öffentlich zugänglichen Privatstrassen ein Strassenabstand von drei Metern. Damit wird der nach Einzelbauweise geltende Grenzabstand zur dahinterliegenden Strasse T. mit dem definierten Baubereich Hauptbaute A mit einem Abstand von 2.80 Meter um 0.20 Meter unterschritten. Auch der Grenzabstand von vier Metern in der Kernzone gemäss Art. 62 Abs. 1 lit.