werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung seien Entlüftungsschäfte. Gegenüber der angrenzenden Parzelle Nr. f. dürften keine Entlüftungsschächte errichtet werden. Art. 13 Abs. 3 QPR bestimmt, dass Unterniveaubauten mit Ausnahme einer Aufbordung nur im bezeichneten Bereich auf einer Höhe von maximal einem Meter sichtbar in Erscheinung treten dürfen. Die Oberkante der Sammelgarage dürfe 776.5 Meter über Meer nicht überschreiten.