über das tiefer gelegte Terrain hinausragten. Im Quartierplan solle die Tiefgarage deshalb als Unterniveaubaute bezeichnet und das massgebende Terrain zur Ermöglichung einer Aufschüttung im entsprechenden Bereich neu festgelegt werden. Im Planungsbericht vom 2. November 2022 wird schliesslich festgehalten, der ordentliche Grenzabstand von Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten betrage einen Meter. Gemäss Art. 36 Abs. 2 BauV hätten unterirdische Bauten vollständig unter dem massgebenden resp. dem tiefergelegten Terrain zu liegen. Bei der Sammelgarage handle es sich im nördlichen Bereich infolgedessen um eine Unterniveaubaute gemäss Art.