Die verfügende Behörde erwiderte diesbezüglich, der Hinweis, dass die Tiefgarage, soweit es sich nicht um eine Unterniveaubaute handeln würde, gegenüber der Parzelle Nr. f. einen Grenzabstand von vier Meter einhalten müsste, sei richtig. Aus Sicht der verfügenden Behörde handle es sich gemäss Richtprojekt um eine Unterniveaubaute. Diese rage, gemäss Abbildung 10 im Planungsbericht, nicht mehr als einen Meter über das massgebende Terrain hinaus. Eine Aufbordung gehöre gemäss Anhang auf Seite 3 der BauV nicht zur Höhe der Unterniveaubaute. Die Höhe f werde nur bis Oberkante fertig Boden gemessen.