Der Kanton Appenzell I.Rh. sei der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beigetreten. Weder die Ausnahme (mit Ausnahme einer Aufbordung) noch die Veränderung des Baubegriffes in Art. 13 Abs. 3 QPR seien demnach rechtmässig.