über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. Gemäss Bauverordnung sei nicht nur die sichtbare Höhe, sondern auch die tatsächliche Höhe, um welche der natürlich gewachsene Geländeverlauf überragt werden dürfe, massgebend. Nachdem die Tiefgarage gemäss Richtprojekt das massgebende resp. tiefer gelegte Terrain um mehr als einen Meter überrage, stelle sie keine Unterniveaubaute dar und müsse vier Meter von ihrem Grundstück weichen. Gemäss Art. 50 Abs. 4 BauG dürfe zwar von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewichen werden, aber nur, sofern die Verordnung dies vorsehe. Dabei dürften die Baubegriffe nicht verändert werden. Der Kanton Appenzell