6.2. Die Beschwerdeführer machen betreffend die Tiefgarage geltend, diese überrage den natürlich gewachsenen Geländeverlauf um mehr als einen Meter und trete in unmittelbarer Nähe zu ihrer Parzelle in unzulässiger Weise störend in Erscheinung. Daran vermöge auch eine allfällige Aufschüttung nichts zu ändern. Der Grenzabstand der Tiefgarage samt Entlüftungsschächten müsse vier Meter aufweisen und der Quartierplan sei 138 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide