6.1. Die Beschwerdeführer bringen bezüglich der Abweichungen im Baubereich Hauptbaute A lediglich vor, sie erlitten Nachteile durch die Verkleinerung des Grenzabstandes ohne ihre Zustimmung und die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zu ihrem Nachteil. Sie müssten künftig einen grösseren Grenzabstand einhalten. Soweit die Beschwerdeführer den Grundbucheintrag vom 1. Juni 1876 als Grund für eine Reduktion des Baubereichs heranziehen, ist auf Ziff. III. 3. zu verweisen, wonach die privatrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer auf dem Zivilweg geklärt werden müssen.