50 Abs. 5 BauG). In der Bauverordnung werden zumindest teilweise die Anforderungen und das mögliche Ausmass der Abweichungen von 137 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide der Einzelbauweise umschrieben. Abweichungen dürfen nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert würde (vgl. BGE 135 II 209 S. 219).