Die Feststellungen, dass sowohl die geplanten Parkplätze wie auch die projektierte Tiefgarage in der Ortsbildschutzzone zulässig und auch mit dem Schutzstatus der A. vereinbar seien, sind nachvollziehbar und vertretbar. Die Hinweise der Beschwerdeführer vermögen diese Auffassung nicht ernsthaft zu erschüttern. 6. Abweichungen zu den Vorschriften der Einzelbauweise Die Beschwerdeführer bemängeln weiter die im Quartierplan vorgesehenen Abweichungen von der Einzelbauweise, insbesondere die Abweichungen von den gesetzlichen Abstandsvorschriften.