Das Denkmalschutzobjekt wird in seiner Substanz erhalten. Die Tiefgarage wird nicht bis ans Haus gezogen und wirkt sich nicht erheblich auf die Umgebung aus. Vor dem dargelegten Hintergrund sind die Schlüsse der verfügenden Behörde, wonach A. durch den Erlass des Quartierplans nicht beeinträchtigt und eine gute Gesamtwirkung erreicht werde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Feststellungen, dass sowohl die geplanten Parkplätze wie auch die projektierte Tiefgarage in der Ortsbildschutzzone zulässig und auch mit dem Schutzstatus der A. vereinbar seien, sind nachvollziehbar und vertretbar.