Ist eine Baute in ein Schutzinventar aufgenommen worden, verpflichtet dies die Behörden, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür zu sorgen, dass die im Inventar enthaltenen Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse überwiegt, erhalten werden. Die Pflicht gilt insbesondere bei der Festlegung von Quartierplänen und bei der Erteilung von Baubewilligungen. Dabei ist bei Zielkonflikten die Schutzvermutung, welche das Schutzinventar begründet, zu überprüfen (vgl. ENGLER, Handbuch Heimatschutzrecht, Internationales, nationales und kantonales Recht, 2020, § 7 N 143).