5.2.3. Ob ein geschütztes Kulturdenkmal durch Veränderungen in seiner Umgebung in seinem Wert oder in seiner Wirkung beeinträchtigt wird, ist im Einzelfall nach Massgabe des mit der Unterschutzstellung verfolgten Schutzziels zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3). Im Inventar der schützenswerten Bauten und Baugruppen der Feuerschaugemeinde Appenzell wird das Bauernhaus A. wie folgt beschrieben (…).