Die bestehende Brunnenanlage, der Vorplatz und der Zugang zum heutigen Wohnhaus seien hingegen zu erhalten. Die im Quartierplan gesicherte Bebauung werde den Bestimmungen zum Ortsbildschutz gerecht. Die A. innerhalb des Planungsgebiets werde grundsätzlich erhalten. Gemäss Art. 13 Abs. 5 QPR dürften Hauptbauten unterkellert werden. Der Bausubstanz der geschützten A. sei bei den Grabungsarbeiten grösste Sorgfalt entgegenzubringen. Das Wohnhaus der geschützten A. dürfe nicht unterkellert werden.