Diese würden deshalb auch nicht zeitlich bewirtschaftet. Mit Rasengittersteinen könne der wahrnehmbare Eingriff auf das Grundstück der A. reduziert und die Fläche auch gewissermassen «grün» gehalten werden. Als Basis für die Beurteilung gelte grundsätzlich ebenfalls Art. 65 BauG. Aufgrund der Wichtigkeit des Schutzobjekts A. sei die Fachkommission Denkmalpflege bei der Erarbeitung des Freiraum- und Strassenraumgestaltungskonzepts zu integrieren. Das Quartierplanreglement bestimmt mit Art.