Denkbar seien beispielsweise eine begrünte oder gejettete Oberfläche. Zur besseren Einfügung in die Umgebung werde die Höhe der Einfriedung im Vergleich zu Art. 30 BauV um 0.4 Meter reduziert. Allenfalls notwendige Absturzsicherungen bzw. Einfriedungen sollen optisch möglichst unauffällig gestaltet werden. Deren Materialisierung werde im Baubewilligungsverfahren bestimmt. Entsprechend bestimmt Art. 17 QPR, Einfriedungen seien nur im Zusammenhang mit der Sammelgarage zulässig. Für die optimale Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild dürften sie maximal eine Höhe von 1.1 Metern aufweisen. Die Oberkante dürfe 778.0