Der vorgesehene minimale Grünstreifen zwischen Parkierungsanlage und Stall vermöge daran nichts zu ändern. Auch die sichtbare Tiefgarage und die rundherum auffallende Absturzsicherung störten nicht nur von Norden her, sondern insbesondere auch von der Strasse U. her den Ausdruck des einst landwirtschaftlich genutzten Gebäudes. Kulturobjekte, insbesondere 134 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide