Bebauung werde den Bestimmungen zum Ortsbildschutz gerecht. Die direkt umliegenden Schutzobjekte würden nach Ansicht der Planungsbehörde durch den Neubau nicht übermässig beeinträchtigt. Der geplante Neubau werde in seinen Dimensionen den bisherigen Bau wohl übersteigen, die Struktur der Bebauung werde hingegen aufgenommen und zeitgemäss weitergeführt. In Art. 14 QPR wird denn auch bestimmt, dass die Gebäude hohen architektonischen Anforderungen zu genügen hätten. Das Richtprojekt sei in Bezug auf den architektonischen Ausdruck verbindlich.