tatsächlichen Verhältnissen vorausgesetzt werden. Den kantonalen und kommunalen Behörden wird bei der Anwendung von Ästhetikklauseln ein grosser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dementsprechend übt das Verwaltungsgericht bei der nachfolgend vorzunehmenden Überprüfung der Anwendung und Interpretation dieser unbestimmten Rechtsbegriffe praxisgemäss Zurückhaltung (vgl. u.a. Entscheid V 5-2011 vom 6. Dezember 2011 E. 8b, publiziert im Geschäftsbericht 2012, S. 3; Entscheid V 14-2015 vom 7. April 2016 E. 3.2, publiziert im Geschäftsbericht 2016 S. 87 f.).