, 2022, S. 353 f.). Ziel der ästhetischen Generalklauseln ist die Schaffung oder Erhaltung einer gewissen Einheitlichkeit der typischen und vorherrschenden gestaltungsrelevanten Merkmale von Gebäuden und Freiräumen (vgl. REY, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, N 3.454). Von den rein ästhetischen Interessen zu unterscheiden sind kulturhistorische Interessen, die im Denkmalschutz gewährt werden. Die entsprechenden Generalklauseln bezwecken einen zusätzlichen Schutz und gehen mit ihrem Normgehalt weiter als die blosse äussere Erscheinung (vgl. ENGELER, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich 2008, S. 58).