Mit Art. 50 Abs. 5 und Art. 65 Abs. 1 BauG, Art. 7 ff. FS-BauR und Art. 31 VNH werden sogenannte Ästhetikklauseln statuiert. Die Ästhetikvorschriften bezwecken unter anderem den Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes, der Natur und Kunstdenkmäler. Sie können auch dann angerufen werden, wenn alle anderen relevanten Bauvorschriften eingehalten sind (vgl. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., 2022, S. 353 f.).