Als Beurteilungskriterien gelten die Stellung, der Massstab, die kubische Gestaltung, die Dachform, die Fassadengestaltung, die Umgebungsgestaltung, die Materialund Farbwahl sowie die Detailausbildung. Die Häuser an der Strasse T., darunter auch das Haus der Beschwerdeführer, wird zusätzlich von der Ortsbildschutzzone Quartier (OS-Q) überlagert. Art. 9 FS-BauR hält fest, dass in den mit Quartiererhaltung bezeichneten Bereichen der spezielle Charakter der bestehenden Quartiere und Strassenzüge zu erhalten sind.