Das Quartierplangebiet befindet sich in der Kernzone und wird von der Ortsschutzbildzone Integral (OS-I) überlagert. Art. 50 Abs. 5 BauG zum Quartierplanverfahren bestimmt, dass bei Abweichungen von den Nutzungsplanvorschriften oder den Vorschriften der Einzelbauweise durch planerische Massnahmen sicherzustellen ist, dass betreffend Gestaltung und haushälterischer Bodennutzung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BauG haben Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen.