A. liegt zwar in der gemäss ISOS geschützten Umgebungszone (…) mit Erhaltungsziel a und in der überlagernden Ortsbildschutzzone Integral (OS-I), aber auch innerhalb der Kernzone und damit in der Bauzone. Mit der Quartierplanung im genannten Gebiet wird folglich keine Bundesaufgabe wahrgenommen. Mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe besteht somit keine Pflicht, zwingend ein Gutachten nach Art. 7 NHG bei der ENHK einzuholen. Die Vorinstanzen haben damit kein Bundesrecht verletzt, indem sie kein Gutachten der ENHK eingeholt haben.