Bei der vorliegend streitigen Quartierplanung für das aufgezeigte Richtprojekt im Baugebiet handelt es sich zum einen nicht um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG. Zum anderen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Aufnahme einer Baute in das ISOS nicht bedeutet, dass ihr Schutz oder der Schutz der zugehörigen inventarisierten Baugruppe zur Bundesaufgabe wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 3.3).