4. Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) 4.1. Die Beschwerdeführer machten im Einspracheverfahren geltend, es sei ein Gutachten der ENHK einzuholen. Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) komme den Bundesinventaren eine direkte Verbindlichkeit für diejenigen Stellen des Bundes und der Kantone zu, die über Bundesaufgaben entscheiden würden. Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben 130 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide