Selbst wenn ein Quartierplan derart detailliert ist, dass er einer Baubewilligung gleichkommen würde - wie dies die Beschwerdeführer geltend machen - ist darauf hinzuweisen, dass die bauhindernden Dienstbarkeiten auch im Baubewilligungsverfahren nicht berücksichtigt werden und der Dienstbarkeitsberechtigte oder -belastete Dritte deshalb bei einer drohenden Tangierung seiner Rechte durch das Bauvorhaben auf dem Zivilrechtsweg klagen muss.