Das Konfliktpotenzial zwischen privatrechtlichen Baubeschränkungen und geplanten Bauvorhaben kann zwar besonders gross sein, weil privatrechtliche Vereinbarungen regelmässig strengere Bauvorschriften beinhalten, als es das öffentliche Baurecht verlangt. Die strengeren zivilrechtlichen Vereinbarungen können im Quartierplanverfahren allerdings nicht berücksichtigt werden und der betroffene Dritte muss deshalb bei einer drohenden Tangierung seiner Rechte durch ein Bauvorhaben auf dem Zivilrechtsweg klagen. Die Auslegung des Grundbucheintrages vom 1. Juni 1876 und die Klärung der Eigentumsverhältnisse ist damit dem Zivilgericht vorbehalten.