3.3. Der Grundbucheintrag vom 1. Juni 1876 statuiert zum einen kein offenkundiges Bauverbot. Wie die Standeskommission richtig festgehalten hat, gilt zum anderen überdies eine vertragliche Vereinbarung nur unter den Parteien und kann einer raumplanerischen Festlegung nicht entgegengehalten werden. Das Konfliktpotenzial zwischen privatrechtlichen Baubeschränkungen und geplanten Bauvorhaben kann zwar besonders gross sein, weil privatrechtliche Vereinbarungen regelmässig strengere Bauvorschriften beinhalten, als es das öffentliche Baurecht verlangt.