3. Privatrechtliche Einwendungen 3.1. Die Beschwerdeführer machen im vorliegenden Verfahren nach wie vor geltend, mit dem Grundbucheintrag vom 1. Juni 1876 bestünde eine privatrechtliche Baubeschränkung, die bei der Quartierplanung zu berücksichtigen sei. Die Genehmigung der Quartierplanung komme einer Baubewilligung gleich, weshalb die privatrechtlichen Fragen im vorliegenden Verfahren zu klären seien bzw. die Grundbuchbereinigung abzuwarten sei. Es mache keinen Sinn, eine Quartierplanung zu genehmigen, die privatrechtlichen Abmachungen widerspreche.